OLG Bremen - Beschluss vom 19.09.2001
Ss (B) 19/01
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 195

Anforderungen an die Entschuldigung wegen Ausbleibens in der Hauptverhandlung

OLG Bremen, Beschluss vom 19.09.2001 - Aktenzeichen Ss (B) 19/01

DRsp Nr. 2005/14304

Anforderungen an die Entschuldigung wegen Ausbleibens in der Hauptverhandlung

Das Gericht hat ihm zur Kenntnis gelangte Entschuldigungsgründe für die Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung von Amts wegen nachzuprüfen. Dabei ist der Betroffene nicht verpflichtet, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.