OLG Hamm - Beschluss vom 10.06.2008
3 Ss OWi 795/07
Normen:
StVO § 12 Abs. 3 Nr. 8c; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 8 S. 8;
Fundstellen:
DAR 2009, 281
Vorinstanzen:
AG Essen, 54 OWi 37 Js 1779/07 (519/07),

Anforderungen an die Erkennbarkeit einer Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen

OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2008 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 795/07

DRsp Nr. 2009/13479

Anforderungen an die Erkennbarkeit einer Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen

Wird das Zeichen 315 mit einem Zusatzschild "Bewohner mit Parkausweis" versehen, so ergibt sich hieraus nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit, dass das Parken auf dem Gehweg nur Bewohnern mit dem vorgenannten Parkausweis gestattet ist und dass für andere Verkehrsteilnehmer, die nicht zu diesem Personenkreis gehören, ein Parkverbot besteht.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zu Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 3 Nr. 8c; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 8 S. 8;

Gründe:

I.

Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgericht Essen vom 18.09.007 wegen fahrlässigen Falschparkens, Parkens auf Sonderparkplatz für Bewohner, zu einer Geldbuße von 15,-- € verurteilt worden.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen zur Sache getroffen:

"Der Betroffene stellte am ######### den Pkw der Marke B mit dem amtlichen Kennzeichen N, dessen Halterin seine Ehefrau ist, mit 2 Rädern auf dem Gehweg der B-Straße, Höhe Haus - Nr. #, parkend in F ab.