OLG Hamm - Beschluss vom 19.03.2007
2 Ss OWi 91/07
Normen:
StVG § 24a Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2007, 248
NZV 2007, 248
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 27.10.2006

Anforderungen an die Feststellung des Führens eines Fahrzeuges unter berauschenden Mitteln; Feststellung der Wirkstoffkonzentration bei Kokainkonsum

OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2007 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 91/07

DRsp Nr. 2007/10726

Anforderungen an die Feststellung des Führens eines Fahrzeuges unter berauschenden Mitteln; Feststellung der Wirkstoffkonzentration bei Kokainkonsum

»1. Bei einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG nach Kokainkonsum gehört zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen auch die Mitteilung der Benzoylecgonin-Konzentration im Blut des Betroffenen.2. Bei einem Benzoylecgonin-Wert ab 75 ng/ml besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit.«

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Kokain (§ 24 a Abs. 2, 3 StVG) zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen.

II.