KG - Beschluss vom 09.07.2018
3 Ws (B) 154/18 - 162 Ss 70/18
Normen:
StVO § 41 Abs. 1 Anl. 2 Nr. 49 Zeichen 274;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 1169/18

Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

KG, Beschluss vom 09.07.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 154/18 - 162 Ss 70/18

DRsp Nr. 2018/11926

Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. März 2018 wird nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Die Schriftsätze des Verteidigers vom 13. Juni und 4. Juli 2018 lagen vor, gaben zu einer anderen Entscheidung jedoch keinen Anlass.

Lediglich klarstellend merkt der Senat Folgendes an: