OLG Oldenburg - Beschluss vom 29.01.2001
1 Ss 14/01
Normen:
StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 b § 315 c Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
VRS 102, 276
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 24.10.2000

Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes hinsichtlich altersbedingter geistiger und körperlicher Fahruntüchtigkeit

OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.01.2001 - Aktenzeichen 1 Ss 14/01

DRsp Nr. 2001/13114

Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes hinsichtlich altersbedingter geistiger und körperlicher Fahruntüchtigkeit

Liegt es nahe, fehlerhaftes Fahrverhalten lediglich als Folge eines Altersabbaus anzusehen, der aufgrund seines möglicherweise schleichenden Verlaufs für den Angeklagten nicht ohne weiteres vorhersehbar war und zur Prüfung Anlaß gegeben hätte, ob mit diesem Prozeß der Persönlichkeitsveränderung nicht auch eine Minderung der Fähigkeit zur Selbstbeobachtung und Selbstkritik verbunden war, die einer zutreffenden Einschätzung der eigenen Verkehrstüchtigkeit im Wege stand, so kann von Vorsatz nicht ausgegangen werden.

Normenkette:

StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 b § 315 c Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Westerstede hat den Angeklagten am 6. Juni 2000 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 3 Nr. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2000 verworfen.