Das Amtsgericht Westerstede hat den Angeklagten am 6. Juni 2000 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 3 Nr. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2000 verworfen.
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