OLG Hamm - Beschluss vom 15.05.2008
2 Ss OWi 229/08
Normen:
StPO § 261; StPO § 267;
Fundstellen:
NZV 2009, 248
VRA 2008, 156
VRR 2008, 352
VRS 115, 53
Vorinstanzen:

Anforderungen an die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Laserpistole; Rechtsfolgen des Fehlens standardisierter Messverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2008 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 229/08

DRsp Nr. 2009/24780

Anforderungen an die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Laserpistole; Rechtsfolgen des Fehlens standardisierter Messverfahren

Die von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für sogenannte standardisierte Messverfahren gelten nur dann, wenn das jeweilige Messgerät vom Bedienungspersonal auch standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet worden ist, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch und gerade bei den ihm vorausgehenden Gerätetests.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261; StPO § 267;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung (§§ 41 Abs. 2 StVO, , , Abs. ) zu einer Geldbuße von 295,- EUR und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die materielle Rüge erhoben hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § Abs. i.V.m. § Abs. als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.