OLG Dresden - Beschluss vom 10.10.2018
2 OLG 22 Ss 399/18
Normen:
StGB § 316 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Torgau, vom 05.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 253 Js 49782/17

Anforderungen an die Feststellung einer vorsätzlichen TrunkenheitsfahrtAnforderungen an die Darstellung eines Sachverständigengutachtens im Urteil

OLG Dresden, Beschluss vom 10.10.2018 - Aktenzeichen 2 OLG 22 Ss 399/18

DRsp Nr. 2019/8437

Anforderungen an die Feststellung einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt Anforderungen an die Darstellung eines Sachverständigengutachtens im Urteil

1. Die Mitteilung der Fundstelle eines in der Hauptverhandlung verlesenen Sachverständigengutachtens im Urteil kann die unterbliebene Darstellung des wesentlichen Inhalts des Gutachtens nicht ersetzen. 2. Aus der Blutalkoholkonzentration allein kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht auf vorsätzliches Handeln in Bezug auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen werden.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Torgau vom 05. März 2018 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Torgau zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 316 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Torgau verhängte gegen den Angeklagten am 05. März 2018 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr die Geldstrafe von 40 Tagesätzen in Höhe von 43,00 EUR, entzog seine Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Angeklagten vor Ablauf von 11 Monaten keine neue Fahrererlaubnis zu erteilen.