OLG Thüringen - Beschluss vom 29.06.2018
1 OLG 131 SsBs 54/18
Normen:
StVO § 37; StP § 261; BKatV § 1 Abs. 1 Anl. 1 Nr. 132.2;
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Js 202043/17

Anforderungen an die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

OLG Thüringen, Beschluss vom 29.06.2018 - Aktenzeichen 1 OLG 131 SsBs 54/18

DRsp Nr. 2019/15609

Anforderungen an die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht ausreichend nachgewiesen, wenn dieser durch Schätzung eines den Rotlichtverstoß beobachtenden Polizeibeamten festgestellt werden soll, da derartige Schätzungen insbesondere dann mit einer erhöhten Unsicherheit belastet sind, wenn der den Verkehrverstoß beobachtende Polizeibeamte nicht zu einer gezielten Rotlichtüberwachung eingesetzt war.

1. Das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 05.02.2018 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Erfurt zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 37; StP § 261; BKatV § 1 Abs. 1 Anl. 1 Nr. 132.2;

Gründe:

I.

Mit Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 05.02.2018 wurde gegen den Betroffenen - nach fristgerechtem Einspruch gegen den gleichlautenden Bußgeldbescheid der T--- P---/Z--- B--- vom 07.06.2017 - wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage bei länger als einer Sekunde Rotlicht eine Geldbuße von 200,00 € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet.