KG - Beschluss vom 19.11.2018
3 Ws (B) 258/18 - 162 Ss 118/18
Normen:
StVO § 41 Abs. 1 Zeichen 274;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 5662/18

Anforderungen an die Feststellung eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes

KG, Beschluss vom 19.11.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 258/18 - 162 Ss 118/18

DRsp Nr. 2018/18398

Anforderungen an die Feststellung eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes

1. Bei der Annahme eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes bedarf es Feststellungen dazu, dass ein Verkehrsteilnehmer ein die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkendes Verkehrsschild (Zeichen 274) bemerkt hat, im Regelfall nicht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen auch tatsächlich wahrnehmen. 2. Das Tatgericht muss die Möglichkeit, dass der beschuldigte Verkehrsteilnehmer das die Beschränkung anordnende Vorschriftszeichen übersehen hat, nur dann in Rechnung stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet (Fortführung von BGHSt 43, 241, 250).

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. August 2018 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 1 Zeichen 274;

Der Senat merkt lediglich an: