KG - Beschluss vom 03.05.2017
3 Ws (B) 102/17 - 162 Ss 50/17
Normen:
StVG § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 03.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 297 OWi 750/16

Anforderungen an die Feststellungen bei Absehen von einem Regelfahrverbot

KG, Beschluss vom 03.05.2017 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 102/17 - 162 Ss 50/17

DRsp Nr. 2017/7915

Anforderungen an die Feststellungen bei Absehen von einem Regelfahrverbot

1. Verhängt das Amtsgericht das Regelfahrverbot nicht, weil der Betroffene für die Fahrt zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar lange benötigen würde, so muss das Urteil mitteilen, wo sich die Arbeitsstelle befindet. 2. Behauptet der Betroffene, er könne in absehbarer Zeit keinen Urlaub nehmen, so müssen die Urteilsgründe den Grund hierfür mitteilen und erkennen lassen, dass der Tatrichter die Behauptung kritisch hinterfragt und ggf. überprüft hat.

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1;

Gründe:

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 4. Mai 2016 gegen den aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h seit 21. Oktober 2015 vorbelasteten Betroffenen wegen einer am 25. Februar 2016 innerörtlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 28 km/h eine Geldbuße von 120 Euro verhängt und auf der Grundlage von § Abs. ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Zugleich ist bestimmt worden, dass das Fahrverbot nach § Abs. wirksam werden soll.