KG - Beschluss vom 08.06.2018
(3) 121 Ss 96/18 (12/18)
Normen:
StPO § 267 Abs. 1; PflVG § 1; PflVG § 6;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 19.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3022 Js 11237/17

Anforderungen an die Feststellungen bei Verteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 6 PflVG

KG, Beschluss vom 08.06.2018 - Aktenzeichen (3) 121 Ss 96/18 (12/18)

DRsp Nr. 2018/7792

Anforderungen an die Feststellungen bei Verteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 6 PflVG

Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens gegen §§ 1, 6 PflVG müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, aufgrund welcher Umstände das Tatgericht von einer zivilrechtlich wirksamen Beendigung des Versicherungsvertrags ausgegangen ist. Es ist entweder darzutun, dass dem Versicherungsnehmer die Kündigung zugegangen ist oder aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die Zugangsfiktion des § 13 Abs. 1 VVG zum Tragen gekommen ist.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. März 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1; PflVG § 1; PflVG § 6;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen §§ 1, 6 PflVG unter Einbeziehung einer wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem fahrlässigen Vergehen nach §§ 1, 6 PflVG verhängten Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 45.- Euro verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge Erfolg.