OLG Köln - Beschluss vom 04.09.2012
III-1 RVs 154/12
Normen:
StGB § 316;

Anforderungen an die Feststellungen bei vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt

OLG Köln, Beschluss vom 04.09.2012 - Aktenzeichen III-1 RVs 154/12

DRsp Nr. 2012/22131

Anforderungen an die Feststellungen bei vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt

Will der Tatrichter wegen vorsätzlicher Trunkenheit verurteilen, muss er feststellen, dass dem Angeklagten bei Fahrtbeginn bewusst gewesen ist, dass er infolge seiner Alkoholisierung fahruntüchtig war.

Tenor

Das angefochten Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gummersbach zurückverwiesen

Normenkette:

StGB § 316;

Gründe

I.

Gegen den Angeklagten ist durch Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 6. Juni 2012 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 90 € verhängt worden. Zugleich ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, vor Ablauf von noch weiteren 5 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.