BGH - Beschluss vom 04.12.2012
4 StR 435/12
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); StGB § 315c Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
DAR 2013, 709
NStZ 2013, 167
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 27.06.2012

Anforderungen an die gerichtliche Darlegung der erheblichen Gefahr für Mitfahrer im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Straßengefährdung

BGH, Beschluss vom 04.12.2012 - Aktenzeichen 4 StR 435/12

DRsp Nr. 2013/1033

Anforderungen an die gerichtliche Darlegung der erheblichen Gefahr für Mitfahrer im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Straßengefährdung

Tenor

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 27. Juni 2012

1.

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte in den Fällen II.2 und II.5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist sowie

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe und

c)

im Maßregelausspruch;

2.

im Strafausspruch in den Fällen II.8 und II.10 der Urteilsgründe dahin abgeändert, dass hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); StGB § 315c Abs. 3 Nr. 2;

Gründe