VGH Bayern - Beschluss vom 18.07.2018
11 ZB 18.1412
Normen:
StVG § 4 Abs. 2 S. 3; StVG a.F. § 4 Abs. 3 Nr. 2; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 und S. 5; StVG § 4 Abs. 6 S. 3; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 4 S. 2-3;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 23.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 17.140

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Erreichen einer bestimmten Punktezahl beim Übergang vom alten zum neuen Fahreignungs-Bewertungssystem am 01.05.2014

VGH Bayern, Beschluss vom 18.07.2018 - Aktenzeichen 11 ZB 18.1412

DRsp Nr. 2018/12365

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Erreichen einer bestimmten Punktezahl beim Übergang vom alten zum neuen Fahreignungs-Bewertungssystem am 01.05.2014

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 2 S. 3; StVG a.F. § 4 Abs. 3 Nr. 2; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 und S. 5; StVG § 4 Abs. 6 S. 3; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 4 S. 2-3;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E, C und CE einschließlich Unterklassen.