BayObLG - Beschluss vom 29.08.2002
1 ObOWi 317/02
Normen:
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 ; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2002, 120
VRS 104, 305
VersR 2003, 520

Anforderungen an die Rüge der unzulässigen Bezugnahme auf eine Einlassung - Messfehler und Betriebsfehlerquellen in einem standardisierten Verfahren

BayObLG, Beschluss vom 29.08.2002 - Aktenzeichen 1 ObOWi 317/02

DRsp Nr. 2004/4531

Anforderungen an die Rüge der unzulässigen Bezugnahme auf eine Einlassung - Messfehler und Betriebsfehlerquellen in einem standardisierten Verfahren

»1. Die Rüge, der Tatrichter habe seiner Entscheidung eine Einlassung des Betroffenen zugrunde gelegt, obwohl dieser keine Angaben zur Sache gemacht habe, ist nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn in ihr vorgetragen wird, dass der Verteidiger in der Hauptverhandlung für seine Mandanten keine diesem zurechenbare Erklärung zur Sache abgegeben hat.2. Durch den im Urteil anzugebenden Toleranzabzug werden alle gerätetypischen Betriebsfehlerquellen in einem standardisierten Verfahren ausgeglichen; der Erholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es daher nicht, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für darüber hinausgehendes Messfehler gegeben sind.«

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 ; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100 Euro und verhängte außerdem ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die sie mit der Verletzung materiellen und formellen Rechts begründet. Das Rechtsmittel erwies sich als unbegründet.

Gründe: