OLG Bamberg - Beschluss vom 19.03.2013
2 Ss OWi 199/13
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; OWiG § 71 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 3; StPO § 226 Abs. 2; StPO § 273 Abs. 1; StPO § 274 S. 1; StPO § 244; StPO § 344 Abs. 2; StVG § 25 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 160
AnwBl 2013, 228
DAR 2013, 281
NJW 2013, 1251
NZV 2013, 311
NZV 2013, 8
StV 2013, 689

Anforderungen an die Rüge verweigerter und nicht protokollierter Beweisantragstellung

OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 199/13

DRsp Nr. 2013/5674

Anforderungen an die Rüge verweigerter und nicht protokollierter Beweisantragstellung

Wird mit der Verfahrensrüge beanstandet, das Gericht habe in der Hauptverhandlung eine von der Verteidigung beabsichtigte Beweisantragstellung durch "Nichtzulassung" vereitelt und die Protokollierung des Antrags entgegen § 273 I 1 StPO verweigert, setzt eine hierauf gestützte Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts bzw. der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung, sofern das Protokoll über das behauptete Verfahrensgeschehen keine Auskunft gibt, nach § 344 II 2 StPO für ihre Zulässigkeit Darlegungen zum Wegfall der Beweiskraft des Protokolls voraus, aus denen sich entweder die offenkundige Fehlerhaftigkeit des Protokolls oder aber der Nachweis einer bewussten gerichtlichen Falschprotokollierung ergibt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; OWiG § 71 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 3; StPO § 226 Abs. 2; StPO § 273 Abs. 1; StPO § 274 S. 1; StPO § 244; StPO § 344 Abs. 2; StVG § 25 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 1;

Tatbestand

Das AG verurteilte den Betr. am 08.10.2012 wegen einer fahrlässigen innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 35 km/h (Tatzeit: 21.06.2012) zu einer Geldbuße und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG. Seine Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, blieb erfolglos.

Gründe