BGH - Urteil vom 19.02.2008
VI ZR 32/07
Normen:
BGB § 249 § 254 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 534
DAR 2008, 388
MDR 2008, 502
NJW-RR 2008, 689
NZV 2008, 286
VRS 114, 176
VersR 2008, 554
zfs 2008, 326
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 03.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 401/06
AG Westerstede, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 160/06

Anforderungen an die Substantiierung der Notwendigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

BGH, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen VI ZR 32/07

DRsp Nr. 2008/5166

Anforderungen an die Substantiierung der Notwendigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

»Ist unstreitig, dass ein Verkehrsunfallgeschädigter nach dem Unfall auf die sofortige Weiterfahrt mit einem Mietfahrzeug angewiesen war, darf der Tatrichter die auf Ersatz der Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif gerichtete Klage nicht mit der Begründung abweisen, dieser Vortrag sei schon im Hinblick auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens unsubstantiiert, weil auch die vorübergehende Inanspruchnahme eines Taxis sowie eine Rücksprache mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in Betracht gekommen seien.«

Normenkette:

BGB § 249 § 254 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist in vollem Umfang einstandspflichtig für den Schaden, der dem Kläger anlässlich eines Verkehrsunfalls am 1. November 2005 entstanden ist. Der Kläger mietete während der unfallbedingten Reparaturzeit vom 1. bis zum 9. November 2005 bei der Firma Autohaus W. GmbH & Co. KG ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif auf der Grundlage des Tagespreises an. Das Autohaus W. berechnete dem Kläger 1.027,08 EUR. Hierauf zahlte die Beklagte 536,00 EUR. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die gesamten vom Autohaus W. berechneten Kosten zu erstatten.