OLG Karlsruhe - Endurteil vom 31.03.2021
13 U 546/20
Normen:
BGB § 249; BGB § 826; ZPO 287;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1/20

Anforderungen an die Tenorierung der Nutzungsausfallentschädigung

OLG Karlsruhe, Endurteil vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 13 U 546/20

DRsp Nr. 2021/5823

Anforderungen an die Tenorierung der Nutzungsausfallentschädigung

Eine Tenorierung nach der sogenannten "Karlsruher Formel", also unter Vorgabe einer Berechnungsformel für die Nutzungsentschädigung zum Zeitpunkt der Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, kommt nicht in Betracht, da ein solcher Vollstreckungstitel durchgreifenden dogmatischen Bedenken begegnet, insbesondere mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24.06.2020 (11 O 1/20) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.953,67 EUR Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke Volkswagen Touran mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2020 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 genannten Zug-um-Zug-Leistung der Klägerin im Verzug befindet.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 37 % und die Beklagte 63 %.

III.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.