BayObLG - Beschluss vom 28.05.2003
1 ObOWi 177/03
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1 ; StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2003, 73
NStZ-RR 2003, 305
VRS 105, 356

Anforderungen an die Unterschrift unter ein Urteil

BayObLG, Beschluss vom 28.05.2003 - Aktenzeichen 1 ObOWi 177/03

DRsp Nr. 2003/10915

Anforderungen an die Unterschrift unter ein Urteil

»Bei der Beurteilung der Unterschrift eines Richters unter einem Urteil ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Urheberschaft außer Frage steht.«

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1 ; StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 4.2.2003 wegen fahrlässigen Nichtbeachtens einer länger als eine Sekunde andauernder Rotlichtphase zur Geldbuße von 125 Euro und verhängte außerdem ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene insbesondere, dass das angefochtene Urteil nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden sei. Außerdem seien die Feststellungen nicht geeignet, einen Rotlichtverstoß zu begründen.

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Gründe:

1. Die ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht genügt die Unterzeichnung des Urteils noch den Anforderungen, die von der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterschrift gestellt werden.