OLG Hamm - Beschluss vom 05.03.2013
1 RBs 24/13
Normen:
StVO § 29; StVO § 49;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 738 OWi 547/12

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen der Teilnahme an einem Straßenrennen

OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2013 - Aktenzeichen 1 RBs 24/13

DRsp Nr. 2013/6685

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen der Teilnahme an einem Straßenrennen

Zu den erforderlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen der Teilnahme an einem nicht genehmigten Rennen mit Kraftfahrzeugen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete Fahrverbot von einem Monat erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

StVO § 29; StVO § 49;

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 04.02.2013 Folgendes ausgeführt:

" I.

Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen mit Urteil vom 01.10.2012 (Bl. 55 - 57 d. A.) wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen (§§ 29 Abs. 1, 49 StVO, 24, 25 StVG) zu einer Geldbuße von 400,00 Euro verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.