KG - Beschluss vom 22.06.2021
(3) 161 Ss 74/21 (30/21)
Normen:
PflVG § 1; PflVG § 6; StPO § 267; VVG § 38 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3042 Js 11481/19

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen hinsichtlich der Beendigung des Versicherungsvertrages bei einer Verurteilung wegen Führens eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs

KG, Beschluss vom 22.06.2021 - Aktenzeichen (3) 161 Ss 74/21 (30/21)

DRsp Nr. 2021/13289

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen hinsichtlich der Beendigung des Versicherungsvertrages bei einer Verurteilung wegen Führens eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs

Orientierungssatz: Da ein Prämienrückstand nicht ipse iure zur Beendigung des Versicherungsvertrags führt, sondern nur zur Kündigung berechtigt, reicht es im Urteil nicht aus, den Zahlungsverzug festzustellen. Vielmehr sind in der Regel auch die Kündigung und ihr Zugang (§ 38 Abs. 3 VVG) festzustellen.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. März 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

PflVG § 1; PflVG § 6; StPO § 267; VVG § 38 Abs. 3;

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 1, 6 PflVG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete, nach § 335 StPO statthafte und auch im Weiteren zulässige (Sprung-) Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.