OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.11.2008
3 Ss 220/08
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 157
DAR 2009, 157
VRA 2009, 65
NZV 2009, 201

Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.11.2008 - Aktenzeichen 3 Ss 220/08

DRsp Nr. 2009/24809

Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß

1. Bei einer Verurteilung wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes muss den Urteilsgründen zu entnehmen sein, ob der Betroffene nach Aufleuchten des Gelblichts vor der Ampelanlage das von ihm gesteuerte Fahrzeug ohne Gefährdung hätte zum Stehen bringen können. Dazu bedarf es der Mitteilung, mit welcher Geschwindigkeit sich der Betroffene im Zeitpunkt des Umschaltens von Grün auf Gelb der Lichtzeichenanlage näherte. 2. Im Falle der Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, festgestellt durch ein standardisiertes Messverfahren, muss den Urteilsgründen auch zu entnehmen sein, ob und welche Fehlertoleranz berücksichtigt wurde. Es bedarf darüber hinaus der Darlegung des Ergebnisses der Messungen bei Auslösen der Aufnahmekamera sowie der Anknüpfungstatsachen. Eine pauschale Verweisung auf eine Weg-Zeit-Berechnung der Ordnungsbehörde reicht dazu nicht aus.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts M. vom 28. August 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.