KG - Beschluss vom 01.07.2021
3 Ws (B) 167/21 - 122 Ss 79/21
Normen:
OWiG § 46; OWiG § 71; StPO § 261; StPO § 267; StVO § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 344 OWi 806/20

Anforderungen an die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes

KG, Beschluss vom 01.07.2021 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 167/21 - 122 Ss 79/21

DRsp Nr. 2021/13292

Anforderungen an die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes

Orientierungssätze: 1. Wegen der erheblichen Auswirkungen im Rechtsfolgenausspruch muss insbesondere die Feststellung, dass das Rotlicht im Zeitpunkt des Überfahrens der Haltlinie länger als eine Sekunde andauerte, vom Tatrichter nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis hergeleitet werden. 2. Damit die Feststellungen eines von einem Zeugen beobachteten sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes eine tragfähige Grundlage für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht bilden, ist es erforderlich, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen die von dem Zeugen angewandte Messmethode darstellt und sie hinsichtlich ihrer Beweiskraft bewertet. 3. Auch für die Bestimmung der Rotlichtdauer gilt der Grundsatz freier richterlicher Beweiswürdigung, weshalb es auch hierfür keinen Numerus Clausus möglicher Beweismittel gibt. 4. Soll durch Zeugenbeweis und ohne technische Hilfsmittel ein qualifizierter Rotlichtverstoß bewiesen werden, so ist eine kritische Würdigung des Beweiswertes geboten. 5. Die Dauer der Rotlichtzeit ist eine sog. doppelrelevante Tatsache; sie betrifft sowohl den Schuld- als auch den Rechtsfolgenausspruch (vgl. KG NZV 2017, 340).