OLG Celle - Beschluss vom 10.01.2013
322 SsBs 356/12
Normen:
BKatV § 4;
Fundstellen:
DAR 2013, 393
NStZ-RR 2013, 180
NZV 2013, 201
NZV 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Hildeheim - 16.08.2012,

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Feststellung eines Eingabefehlers in ein standardisiertes Messverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2013 - Aktenzeichen 322 SsBs 356/12

DRsp Nr. 2013/3408

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Feststellung eines Eingabefehlers in ein standardisiertes Messverfahren

Stellt der Tatrichter bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem System VKS 3.0 Softwareversion 3.1 - einen Eingabefehler bei der manuellen Auswertung fest (hier: Eingabe eines offensichtlich falschen Datums), so müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, warum der Tatrichter dennoch von der Richtigkeit des Messergebnisses überzeugt ist. Es reicht nicht aus, die Geschwindigkeit anhand einer eigenen Wegzeitberechnung aus den Wegmarken der Videostandbilder abzuleiten.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hildesheim vom 16. August 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BKatV § 4;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 176 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat unter Gewährung der viermonatigen Antrittsfrist gem. § 25 Abs. 2a StVG verhängt.