OLG Hamburg - Beschluss vom 22.09.2003
2 Ss OWi 518/03
Normen:
StVO § 3 ; StPO § 261 § 267 ;
Fundstellen:
VRS 106, 64

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.09.2003 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 518/03

DRsp Nr. 2006/10157

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Geschwindigkeitsüberschreitung

1. Bei Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem standardisierten Messverfahren (hier: ProVida-System) hat der Tatrichter lediglich die Art des angewandten Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit in den Urteilsgründen festzustellen. 2. Zum Ausgleich von Fehlertoleranzen bei einer Messung mit dem ProVida-System reicht ein Abzug von 5% der ermittelten Geschwindigkeit bei Werten über 100 km/h aus.

Normenkette:

StVO § 3 ; StPO § 261 § 267 ;
Fundstellen
VRS 106, 64