OLG Bamberg - Beschluss vom 08.05.2013
3 Ss OWi 394/2013
Normen:
StPO § 267;
Vorinstanzen:
AG Hersbuck, vom 09.11.2012

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines anthropologischen Gutachtens

OLG Bamberg, Beschluss vom 08.05.2013 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 394/2013

DRsp Nr. 2013/14527

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines anthropologischen Gutachtens

Zu den Anforderungen an die Darstellung der Ausführungen eines zur Identifizierung des Betroffenen gehörten anthropologischen Sachverständigen.

Tenor

I.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 9. November 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

II.

Die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Hersbruck zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267;

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer am 05.07.2011 als Führer eines Pkw begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 61 km/h zu einer Geldbuße von 440 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von 2 Monaten nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG verhängt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.