OLG Thüringen - Beschluss vom 17.05.2018
3 OLG 151 SsBs 2/18
Normen:
StVO § 3 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 23.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 308 Js 11476/17

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Nachweis einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Verfahren PoliScan Speed

OLG Thüringen, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 3 OLG 151 SsBs 2/18

DRsp Nr. 2019/15615

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Nachweis einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Verfahren "PoliScan Speed"

Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät PoliScan Speed handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren.

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Gera wird das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 23.10.2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Jena zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1;

Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid der Stadt J_/Bußgeldstelle vom 16.01.2016 war gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 33 km/h ein Bußgeld von 160,- € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer ausgesprochen worden.

Nach fristgerechtem Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Jena gegen ihn mit Urteil vom 23.10.2017 wegen fahrlässiger Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 18 km/h eine Geldbuße von 35,- € verhängt.

Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Gera am 11.12.2017 Rechtsbeschwerde eingelegt, die auf die Sachrüge gestützt ist und sich gegen die Annahme einer Geschwindigkeitsüberschreitung von nur 18 km/h sowie den erkannten Rechtsfolgenausspruch wendet.