OLG Stuttgart - Urteil vom 08.11.2018
7 U 108/18
Normen:
VAG a.F. Anl. D Abschn. I Nr. 2 Buchst. d; VVG § 5a Abs. 2 S. 1; BGB § 818 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 9/18

Anforderungen an die Verbraucherinformation beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem PolicenmodellRückabwicklung des Vertrages nach Widerspruch des VerbrauchersAnspruch des Verbrauchers auf Ersatz von Nutzungen aus nicht verbrauchten, kalkulierten Verwaltungskosten

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 7 U 108/18

DRsp Nr. 2019/8567

Anforderungen an die Verbraucherinformation beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell Rückabwicklung des Vertrages nach Widerspruch des Verbrauchers Anspruch des Verbrauchers auf Ersatz von Nutzungen aus nicht verbrauchten, kalkulierten Verwaltungskosten

1. Fehlt in einer Verbraucherinformation eine konkrete Mitteilung dazu, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte und Leistungen garantiert werden, enthält diese nicht die nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. d zu § 10a VAG a.F. erforderlichen Angaben und ist deshalb unvollständig, nicht nur intransparent.2. Nicht verbrauchte, kalkulierte Verwaltungskosten stehen dem Versicherer nur insoweit zur Nutzungsziehung zur Verfügung, als diese auch tatsächlich dem Eigenkapital zugeflossen sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 21.12.2017 - 7 U 80/17)

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.04.2018, Az. 3 O 9/18, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.097,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2015 zu bezahlen.

I.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 %.

IV. V.