OLG Koblenz - Beschluß vom 20.02.2003
10 U 883/02
Normen:
AKB § 10 Nr. 1 lit. a ; GG Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; RVO § 636 ; ZPO § 522 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 80
OLGReport-Koblenz 2003, 210
VersR 2003, 658
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 12.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 374/98

Anforderungen an die Verwerfung der Berufung durch Beschluss; Haftungsprivilegierung bei einem Betriebsunfall

OLG Koblenz, Beschluß vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 10 U 883/02

DRsp Nr. 2004/5072

Anforderungen an die Verwerfung der Berufung durch Beschluss; Haftungsprivilegierung bei einem Betriebsunfall

1. Das Verfahren der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 u. 3 ZPO verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Dabei ist davon auszugehen, dass an die Zurückweisungsentscheidung durch Beschluss nicht geringere Anforderungen gestellt werden als an die Beendigung des Berufungsverfahrens durch Urteil. 2. Ereignet sich ein Unfall beim Betrieb eines Krans, so kommen Ansprüche aus straßenverkehrsrechtlicher Gefährdungshaftung gem. §§ 7 StVG, 3 PflVersG nicht in Betracht.

Normenkette:

AKB § 10 Nr. 1 lit. a ; GG Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; RVO § 636 ; ZPO § 522 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg; sie ist nicht begründet.

I. Das Vorbringen des Klägers auf den Hinweis des Senats gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 9. Januar 2003 gibt vorab Veranlassung zu einigen allgemeineren Klarstellungen.

Der Kläger macht geltend:

Die Regelung in § 522 Abs. 2 und 3 ZPO sei mit dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht vereinbar.