Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg; sie ist nicht begründet.
I. Das Vorbringen des Klägers auf den Hinweis des Senats gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 9. Januar 2003 gibt vorab Veranlassung zu einigen allgemeineren Klarstellungen.
Der Kläger macht geltend:
Die Regelung in § 522 Abs. 2 und 3 ZPO sei mit dem Grundgesetz und der Europäischen
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