OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.01.2021
6 U 624/20
Normen:
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1; EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 11; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 492 Abs. 2; BGB § 488 Abs. 1; RL 2008/48/EG Art. 10 Abs. 2 Buchst. p);
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 162/20

Anforderungen an die Widerrufsinformation beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 6 U 624/20

DRsp Nr. 2021/14217

Anforderungen an die Widerrufsinformation beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

1. Nach § 356b Abs. 1 u. 2 BGB a.F. genügt es für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift seines Antrages zur Verfügung stellt. Diese für den Darlehensnehmer bestimmte Abschrift muss nicht mit seiner Unterschrift versehen sein. 2. Den Anforderungen an die Lesbarkeit der Pflichtangaben ist genügt, wenn diese ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbar sind. 3. Die Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag ist hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet, wenn die Überschrift fett und zentriert gedruckt und der Text durch fettgedruckte Zwischenüberschriften gegliedert ist. 4. Die beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages erteilte Widerrufsinformation wird nicht dadurch ungültig, dass der Darlehensgeber den für den Fall des Widerrufs geschuldeten Zins mit 0,0 EUR angibt, da hierin allenfalls einer dem Verbraucher ausschließlich günstiger Verzicht liegt. 5. Die Regelung einer Bindungsfrist von 4 Wochen ist nicht geeignet, Verwirrung zur Frage der Widerrufsfrist von 2 Wochen aufkommen zu lassen. Denn diese Ausführungen sind ohne weiteres erkennbar nicht Bestandteil der Widerrufsinformation.