OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.03.2021
12 U 43/21
Normen:
VVG § 5a;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 231/20

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Lebensversicherung nach dem Policen-ModellRechtsfolgen fehlender Information über die zuständige Aufsichtsbehörde und ihre Anschrift

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 12 U 43/21

DRsp Nr. 2021/8783

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Lebensversicherung nach dem Policen-Modell Rechtsfolgen fehlender Information über die zuständige Aufsichtsbehörde und ihre Anschrift

Einem Beginn der Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. steht es nicht entgegen, dass in den mit dem Versicherungsschein übersandten Unterlagen die nach Anlage D zum VAG gebotene Einzelinformation über die zuständige Aufsichtsbehörde und ihre Anschrift nicht erteilt wurde.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29.01.2021, Az. 2 O 231/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

VVG § 5a;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung aus drei Versicherungsverträgen nach erfolgtem Widerspruch in Anspruch.

1. a) b) c) d) 2. 1. a) b) c) d) 2.