OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.01.2021
12 U 221/20
Normen:
VVG § 5a;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 544
VersR 2021, 440
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 342/19

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht nach dem sog. Policenmodell

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.01.2021 - Aktenzeichen 12 U 221/20

DRsp Nr. 2021/3039

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht nach dem sog. Policenmodell

1. Die Jahreshöchstfrist für den Widerspruch gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. findet im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung auch dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer kein Verbraucher ist.2. Eine Widerspruchsbelehrung, die den Versicherungsnehmer darauf hinweist, dass er "schriftlich widersprechen" könne und "eine Erklärung in Textform, z.B. per Fax oder eMail mit Angabe Ihres Namens" genüge, widerspricht nicht den Vorgaben des § 5a VVG in der ab dem 01.08.2001 geltenden Fassung.3. Den Anforderungen gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. i.V.m. der Anlage D zum VAG a.F. ist genügt, wenn ersichtlich ist, dass die angegebenen Rückkaufswerte und beitragsfreien Leistungen vertraglich vereinbart sind. Der ausdrücklichen Formulierung einer Garantie bedarf es nicht. Die Berufung wurde zurückgenommen.

Tenor

1. 2.