KG - Beschluss vom 24.07.2018
6 U 18/18
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 339/16

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines KapitallebensversicherungsvertragesZulässigkeit eines Hinweises auf das Erlöschen des Widerspruchsrechts spätestens nach Ablauf eines JahresAnforderungen an die zu erteilenden VerbraucherinformationenErfordernis der Erstellung von Rückkaufswerttabellen bei einer fondsgebundenen Versicherung

KG, Beschluss vom 24.07.2018 - Aktenzeichen 6 U 18/18

DRsp Nr. 2019/49

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages Zulässigkeit eines Hinweises auf das Erlöschen des Widerspruchsrechts spätestens nach Ablauf eines Jahres Anforderungen an die zu erteilenden Verbraucherinformationen Erfordernis der Erstellung von Rückkaufswerttabellen bei einer fondsgebundenen Versicherung

1. Die Widerspruchsbelehrung gemäß § 5a Abs. 2 VVG a.F. war nicht deshalb fehlerhaft, weil sie auch den Hinweis auf das späteste Erlöschen des Widerspruchsrechtes ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. enthielt; denn im Falle einer im Übrigen zutreffenden Belehrung und der Übersendung der erforderlichen Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. kommt es auf diese Ausschlussfrist von einem Jahr es generell nicht an und ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer versteht die sich an diesen Hinweis anschließende Belehrung, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt, dahin, dass es sich bei der durch die Absendung des Widerspruchs zu wahrenden Frist um die angegebene einzuhaltende Widerspruchsfrist und nicht um die Ausschlussfrist von einem Jahr handelt.