OLG Karlsruhe - Urteil vom 23.07.2021
12 U 39/21
Normen:
VVG § 5a 29.07.1994;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 93/20

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policen-ModellRechtsfolgen der Übermittlung der Angaben über die garantierten Rückkaufswerte und die garantierten beitragsfreien Versicherungssummen erst mit dem VersicherungsscheinVerwirkung des Widerspruchsrechts aufgrund regelgerechter VertragsdurchführungBerücksichtigung der Beiträge für eine Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.07.2021 - Aktenzeichen 12 U 39/21

DRsp Nr. 2021/17323

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policen-Modell Rechtsfolgen der Übermittlung der Angaben über die garantierten Rückkaufswerte und die garantierten beitragsfreien Versicherungssummen erst mit dem Versicherungsschein Verwirkung des Widerspruchsrechts aufgrund regelgerechter Vertragsdurchführung Berücksichtigung der Beiträge für eine Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung

1. Zur Aktivlegitimation des Policenaufkäufers, an den die Ansprüche auf Rückabwicklung abgetreten wurden.2. Der Versicherungsvertrag ist im Policenmodell zustande gekommen, wenn die Angaben über die garantierten Rückkaufswerte und die garantierten beitragsfreien Versicherungssummen in einer "Anlage GW" erst mit dem Versicherungsschein übermittelt wurden.3. Für eine Verwirkung des Widerspruchsrechts reicht die "normale" Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus.4. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung sind die Beiträge für eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung als Wert des bis zum Widerspruch genossenen Versicherungsschutzes in voller Höhe in Abzug zu bringen.