OLG Brandenburg - Urteil vom 16.03.2018
11 U 99/17
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2; VVG § 10a;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 38/17

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policen-Modell

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2018 - Aktenzeichen 11 U 99/17

DRsp Nr. 2019/1022

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policen-Modell

Den Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei einem Lebensversicherungsvertrag nach dem sog. Policen-Modell ist genügt, wenn hinreichend klargestellt wird, dass die Widerspruchsfrist erst nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren Verbraucherinformationen beginnt.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.06.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin (Az.: 1 O 38/17) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.791,58 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2; VVG § 10a;

Gründe:

I.