OLG Brandenburg - Urteil vom 14.02.2018
11 U 21/17
Normen:
VVG a.F. § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 341/13

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung hinsichtlich Abweichungen des Versicherungsscheins vom Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.02.2018 - Aktenzeichen 11 U 21/17

DRsp Nr. 2019/1951

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung hinsichtlich Abweichungen des Versicherungsscheins vom Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung

Auch wenn der Versicherer gem. § 5 Abs. 2 VVG a.F. verpflichtet war, den Versicherungsnehmer über eine Abweichung des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag zu belehren, so führt die mangelnde Belehrung nicht zu einem "ewigen" Widerrufsrecht.

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.01.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az. 11 O 341/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.410,51 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten nach Ausübung eines ihm vermeintlich zustehenden Widerrufsrechtes die Rückzahlung geleisteter Prämien im Rahmen eines zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag mit zeitgleichem Kostenausgleichsvertrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).