OLG Celle - Urteil vom 10.01.2002
14 U 53/01
Normen:
PflVG § 3 Nr. 3 S. 3 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 68
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 29.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 147/00

Anforderungen an eine anspruchsbejahende schriftliche Erklärung des Kfz-Haftpflichtversicherers; Nachforderung bei materiellen und immateriellen Zukunftsschäden

OLG Celle, Urteil vom 10.01.2002 - Aktenzeichen 14 U 53/01

DRsp Nr. 2003/11231

Anforderungen an eine anspruchsbejahende schriftliche Erklärung des Kfz-Haftpflichtversicherers; Nachforderung bei materiellen und immateriellen Zukunftsschäden

»1. Zu den Anforderungen an eine anspruchsbejahende schriftliche Entscheidung des Haftpflichtversicherers im Sinne von § 3 Nr 3 S 3 PflVG. 2. Die Erklärung des Versicherers, dass weitere Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden können, wenn es zu einer Verschlimmerung im Sinne von § 323 ZPO kommen sollte, bedeutet, dass er die Erhebung einer Feststellungsklage durch den Geschädigten vermeiden will und der Versicherer den Geschädigten bei einer wesentlichen Verschlimmerung der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung so zu stellen beabsichtigt, als ob eine gerichtliche Feststellung für weitergehende immaterielle Schadensersatzansprüche vorliegt. «

Normenkette:

PflVG § 3 Nr. 3 S. 3 ; ZPO § 323 ;

Entscheidungsgründe: