BGH - Beschluss vom 16.04.2012
4 StR 45/12
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; StGB § 315c Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
NStZ 2012, 701
NStZ-RR 2012, 252
NZV 2012, 448
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 10.10.2012

Anforderungen an eine strafgerichtliche Begründung der konkreten Gefährdung eines Beifahrers im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs

BGH, Beschluss vom 16.04.2012 - Aktenzeichen 4 StR 45/12

DRsp Nr. 2012/8769

Anforderungen an eine strafgerichtliche Begründung der konkreten Gefährdung eines Beifahrers im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs

1. Bei § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.2. Für den Eintritt des danach erforderlichen konkreten Gefahrerfolgs kommen das vom Täter geführte - auch fremde - Fahrzeug oder die an einer solchen Straftat beteiligten Insassen des Fahrzeugs nicht in Betracht.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 10. Oktober 2011 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 4 und 5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) 2. 3.