Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 10. Oktober 2011 wird
a)das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 4 und 5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b) 2. 3.
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