KG - Beschluss vom 06.07.2018
3 Ws (B) 186/18 - 162 Ss 88/18
Normen:
OWiG § 77 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 23.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 295 OWi 8/18

Anforderungen an einen Beweisantrag im Bußgeldverfahren

KG, Beschluss vom 06.07.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 186/18 - 162 Ss 88/18

DRsp Nr. 2018/11846

Anforderungen an einen Beweisantrag im Bußgeldverfahren

1. Dass ein Beweisantrag für eine Beweisperson nur eine Nummer bezeichnet und im Übrigen deren Namhaftmachung erstrebt, nimmt nicht die Eigenschaft als förmlich gestellter und als solcher zu bescheidender Beweisantrag. 2. Mit der Begründung, dass weder die Aktenlage, noch der Verlauf der durchgeführten Beweisaufnahme eine Verwechslung der Blutprobe des Betroffenen erwiesen oder als naheliegend oder auch nur möglich habe erscheinen lassen, ist fehlerhaft, da die Frage, ob das Tatgericht dem Antrag nachzukommen hat, sich ausschließlich danach bemisst, ob es den Sachverhalt für geklärt und die beantragte Beweiserhebung für zur Erforschung der Wahrheit noch erforderlich hält.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. März 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 77 Abs. 2;

Gründe: