OLG Köln - Urteil vom 20.05.2003
9 U 224/02
Normen:
BGB § 823 ; PflVG § 3 Nr. 1, 2 ; StVG (A.F.) § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 322
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 9/02

Anforderungen an Entkräftung des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall; Haftungsverteilung

OLG Köln, Urteil vom 20.05.2003 - Aktenzeichen 9 U 224/02

DRsp Nr. 2003/16024

Anforderungen an Entkräftung des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall; Haftungsverteilung

1. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn der Vorausfahrende in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall die Fahrspur gewechselt hat. Die bloße Behauptung eines Fahrspurwechsels reicht dazu nicht aus. Es müssen sich aus den unstreitigen oder in der Beweisaufnahme festgestellten Umständen zumindest konkrete Anhaltspunkte und Indizien ergeben, dass dies so gewesen ist.2. Der Anscheinsbeweis hilft dem Halter und Fahrer bei dem von ihm zu erbringenden Beweis der Unabwendbarkeit nicht. Die Betriebsgefahr ist mit einer Quote von 20 % anzusetzen.

Normenkette:

BGB § 823 ; PflVG § 3 Nr. 1, 2 ; StVG (A.F.) § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 § 18 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Verkehrsunfall, der sich am Abend des 21.10.2001 auf der J-Straße in L ereignete. Beteiligt waren der Kläger als Fahrer und Halter eines Citroen mit dem amtlichen Kennzeichen .... und der Beklagte zu 1) als Fahrer und Halter eines Saab mit dem amtlichen Kennzeichen ...1, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.