BGH - Urteil vom 19.03.1968
VI ZR 195/66
Normen:
RHG § 1 ; StVO (a.F.) §§ 1, 8, 10 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1968, 81
VersR 1966, 582
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Anforderungen an Sicherheitsabstand beim Überholen eines Radfahrers

BGH, Urteil vom 19.03.1968 - Aktenzeichen VI ZR 195/66

DRsp Nr. 1994/5935

Anforderungen an Sicherheitsabstand beim Überholen eines Radfahrers

Der seitliche Sicherheitsabstand, den eine Straßenbahn beim Überholen eines Radfahrers einzuhalten hat, muß ebenso groß sein, wie ihn ein Lkw einzuhalten hätte; denn die Gefährdung eines zu überholenden Radfahrers wird nicht so sehr durch die Beschaffenheit des überholenden Fahrzeugs, als vielmehr durch die mangelhafte Stabilität und Spurhaftigkeit des Fahrrades begründet.

Normenkette:

RHG § 1 ; StVO (a.F.) §§ 1, 8, 10 ;
Vorinstanz: OLG Celle,
Fundstellen
VerkMitt 1968, 81
VersR 1966, 582