OLG Köln - Beschluss vom 08.06.2007
83 Ss-OWi 40/07
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1 ; StPO § 267 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 24.11.2006

Anforderungen an Urteilsbegründung im Ordnungswidrigkeitenverfahren - unzulässige Bezugnahme auf fotomechanische Abbildung des Bußgeldbescheides anstelle eigener Feststellungen

OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2007 - Aktenzeichen 83 Ss-OWi 40/07

DRsp Nr. 2007/19234

Anforderungen an Urteilsbegründung im Ordnungswidrigkeitenverfahren - unzulässige Bezugnahme auf fotomechanische Abbildung des Bußgeldbescheides anstelle eigener Feststellungen

»Wegen der Verweisung in § 71 Abs. 1 OWiG hat sich der Urteilsinhalt auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich an den Vorgaben des § 267 Abs. 1 StPO auszurichten. Diese Vorschrift gebietet, dass die Entscheidungsgründe eine zusammenhängende, zeitlich und gedanklich geordnete Darstellung des Sachverhalts zur äußeren und inneren Tatseite enthalten, von dem der Tatrichter bei der rechtlichen Würdigung ausgeht. Gemessen an diesen Maßstäben genügt die Handhabung, an Stelle jeglicher eigener Feststellungen zum Tatgeschehen eine fotomechanische Abbildung des Bußgeldbescheides ("Gegen den Betroffenen erging folgender Bescheid ...") in die Urteilsurkunde einzufügen, nicht den Anforderungen an die Urteilsbegründung.«

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1 ; StPO § 267 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt. Die Gründe der Entscheidung lauten wie folgt:

"Der Betroffene ist selbständiger Prospektvertreiber und hierzu auf den Führerschein angewiesen.

Gegen ihn erging folgender Bescheid: ..."