I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt. Die Gründe der Entscheidung lauten wie folgt:
"Der Betroffene ist selbständiger Prospektvertreiber und hierzu auf den Führerschein angewiesen.
Gegen ihn erging folgender Bescheid: ..."
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