Angelegenheit

Autor: Adelheid Drotleff

Gebührenrechtlicher Begriff

Der Rechtsanwalt kann o.g. Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Was eine oder mehrere Angelegenheiten sind, ergibt sich zunächst aus den §§ 16 - 19 RVG. Der prozessuale Begriff ist insoweit irrelevant. In gerichtlichen Verfahren ist jede Instanz eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit. § 17 Nr. 10 RVG regelt ausdrücklich, dass ein nach eingestelltem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sich anschließendes Bußgeldverfahren in derselben Sache zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten darstellt.