Gesetzliche Grundlagen der Gebühren im Strafverfahren

Autor: Adelheid Drotleff

Überblick

Die einzelnen Gebührentatbestände sind im Teil 4 VV RVG aufgeführt.

Dem Rechtsanwalt stehen in Strafsachen u.a. folgende Gebühren zu:

stets eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG,

im vorbereitenden Verfahren:

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eine Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG, ggf. mit Haftzuschlag,

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eine oder mehrere Terminsgebühren Nr. 4102 VV RVG, ggf. mit Haftzuschlag,

im gerichtlichen Verfahren:

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eine Verfahrensgebühr Nr. 4106, 4107 VV RVG, in der Höhe je nach Gericht gestaffelt,

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eine Terminsgebühr pro Hauptverhandlungstag Nr. 4108, 4109 VV RVG, in der Höhe je nach Gericht gestaffelt,

diverse Zusatzgebühren im Einzelfall:

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"Befriedungsgebühr", wenn die Hauptverhandlung durch anwaltliche Mitwirkung entbehrlich wird,

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Verfahrensgebühr bei Einziehung und Beschlagnahme (z.B. des Führerscheins), Nr. 4142 VV RVG,

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Verfahrensgebühr bei Adhäsionsverfahren,

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