Autor: Adelheid Drotleff |
BeispielM wird der Unfallflucht bezichtigt. Da er den Führerschein nicht freiwillig herausgibt, wird eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Anschließend soll M vom Staatsanwalt vernommen werden. Rechtsanwalt R wird Verteidigungsvollmacht erteilt, er nimmt an der Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft teil. Das Verfahren wird danach eingestellt. Rechtsanwalt R rechnet jeweils die Mittelgebühr ab: |
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG | 220,00 Euro |
Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG | 181,50 Euro |
Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 2 VV RVG | 187,00 Euro |
Zwischensumme: | 588,50 Euro |
zzgl. Auslagen, Mehrwertsteuer |
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BeispielIn Anwesenheit des Verteidigers vernimmt die Staatsanwaltschaft den M und führt ihn anschließend dem Haftrichter vor. M hat Ausführungen vor dem Haftrichter zur Inhaftierung gemacht. |
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG | 220,00 Euro |
Verfahrensgebühr mit Zuschlag Nr. 4105 VV RVG | 221,50 Euro |
Terminsgebühr mit Zuschlag Nr. 4103, 4102 Nr. 2 VV RVG | 228,50 Euro |
Zwischensumme: | 670,00 Euro |
zzgl. Auslagen, Mehrwertsteuer |
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Bei der Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG genügt regelmäßig die Teilnahme, d.h. die Anwesenheit. Lediglich in den Varianten der Abs. 3 und 4 der Nr. 4102 VV RVG wird ein Verhandeln gefordert. Verhandeln geht über die bloße Teilnahme hinaus und verlangt ein aktives Tun.
Beispiel |
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