BGH - Urteil vom 25.02.2021
3 StR 365/20
Normen:
StGB § 25 Abs. 2; StGB § 306 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 316b Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BGHSt 66, 48
DAR 2022, 191
NJW 2021, 3266
NStZ 2022, 229
StV 2021, 506
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 771 Js 54850/19 3 KLs 22/20

Anlage als eine systematische Zusammenstellung verschiedener Gegenstände für eine gewisse Dauer zu einem Funktionsablauf; Geschwindigkeitsmessvorrichtungen als Anlagen zur öffentlichen Sicherheit

BGH, Urteil vom 25.02.2021 - Aktenzeichen 3 StR 365/20

DRsp Nr. 2021/5066

Anlage als eine systematische Zusammenstellung verschiedener Gegenstände für eine gewisse Dauer zu einem Funktionsablauf; Geschwindigkeitsmessvorrichtungen als Anlagen zur öffentlichen Sicherheit

1. Eine Anlage im Sinne des § 316b Abs. 1 StGB ist eine systematische Zusammenstellung verschiedener Gegenstände für eine gewisse Dauer zu einem Funktionsablauf. Eine feste Verbindung mit dem Boden oder sonstige Ortsfestigkeit sind nicht erforderlich.2. Im Regelfall stellen Geschwindigkeitsmessvorrichtungen solche Anlagen dar und dienen der öffentlichen Sicherheit.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 25. Mai 2020 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 25 Abs. 2; StGB § 306 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 316b Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Brandstiftung, Verabredung zum Verbrechen der Brandstiftung, Störung öffentlicher Betriebe und Beihilfe zur Störung öffentlicher Betriebe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sach- und eine Verfahrensrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu den abgeurteilten Taten folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: