Annahme der groben Pflichtverletzung aufgrund der Höhe einer Geschwindigkeitsüberschreitung
BayObLG, Beschluß vom 11.03.1988 - Aktenzeichen 1 ObOWi 29/88
DRsp Nr. 1998/9782
Annahme der groben Pflichtverletzung aufgrund der Höhe einer Geschwindigkeitsüberschreitung
»1. Eine grobe Pflichtverletzung kann allein aus der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung dann nicht entnommen werden, wenn das die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnende Verkehrsschild übersehen worden ist.2. Auch bei Vorliegen einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung rechtfertigt die Begehung einer nach § 24StVG zu ahndenden Ordnungswidrigkeit die Verhängung eines Fahrverbots nur dann, wenn die erforderliche Einwirkung auf den Betroffenen nicht auch durch eine entsprechend hoch bemessene Geldbuße erreicht werden kann.«