BayObLG - Beschluß vom 11.03.1988
1 ObOWi 29/88
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DAR 1989, 363 (Bär)

Annahme der groben Pflichtverletzung aufgrund der Höhe einer Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG, Beschluß vom 11.03.1988 - Aktenzeichen 1 ObOWi 29/88

DRsp Nr. 1998/9782

Annahme der groben Pflichtverletzung aufgrund der Höhe einer Geschwindigkeitsüberschreitung

»1. Eine grobe Pflichtverletzung kann allein aus der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung dann nicht entnommen werden, wenn das die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnende Verkehrsschild übersehen worden ist.2. Auch bei Vorliegen einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung rechtfertigt die Begehung einer nach § 24 StVG zu ahndenden Ordnungswidrigkeit die Verhängung eines Fahrverbots nur dann, wenn die erforderliche Einwirkung auf den Betroffenen nicht auch durch eine entsprechend hoch bemessene Geldbuße erreicht werden kann.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen
DAR 1989, 363 (Bär)