OLG Celle - Beschluss vom 25.10.2013
32 Ss 169/13
Normen:
StGB § 15; StGB § 316 Abs. 1; StGB § 316 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 04.07.2013

Annahme der vorsätzlichen Begehung einer Trunkenheitsfahrt bei Berufskraftfahrern

OLG Celle, Beschluss vom 25.10.2013 - Aktenzeichen 32 Ss 169/13

DRsp Nr. 2015/771

Annahme der vorsätzlichen Begehung einer Trunkenheitsfahrt bei Berufskraftfahrern

Ein Berufskraftfahrer weiß um die besonderen Gefahren einer Alkoholaufnahme vor Fahrtantritt und nimmt deshalb in der Regel seine Fahruntauglichkeit in Kauf, wenn er trotz Alkoholkonsums eine Fahrt antritt.

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 04.07.2013 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

StGB § 15; StGB § 316 Abs. 1; StGB § 316 Abs. 2;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre von sechs Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Es hat festgestellt, die Angeklagte sei als Taxifahrerin tätig und hatte am Tatabend Fahrbereitschaft. Kurz vor Mitternacht habe sie mit dem Taxi öffentliche Straßen befahren und Fahrgäste befördert, obwohl sie Alkohol in einer Menge zu sich genommen hatte, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 2,14 g ‰ führte. Die Angeklagte räumt den Tatvorwurf ein, wendet sich allerdings gegen die Verurteilung wegen vorsätzlichen Verhaltens.