BGH - Urteil vom 13.07.2018
V ZR 308/17
Normen:
BGB § 242; BGB § 741; BGB § 743 Abs. 2; BGB § 903; BGB § 917; BGB § 918;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 99
DZWIR 2019, 50
MDR 2019, 25
NJW-RR 2019, 78
NZM 2019, 105
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 116/16
OLG Hamm, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 147/16

Annahme einer aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgenden selbstständigen Verpflichtung (hier: Versorgung des Nachbargrundstücks mit Wasser) mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen als eine eng begrenzte Ausnahme; Begründen einer zwischen den Grundstückseigentümern bestehenden Rechtsgemeinschaft durch das Vorhandensein von Grundstücksgrenzen überschreitenden Leitungen

BGH, Urteil vom 13.07.2018 - Aktenzeichen V ZR 308/17

DRsp Nr. 2018/17148

Annahme einer aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgenden selbstständigen Verpflichtung (hier: Versorgung des Nachbargrundstücks mit Wasser) mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen als eine eng begrenzte Ausnahme; Begründen einer zwischen den Grundstückseigentümern bestehenden Rechtsgemeinschaft durch das Vorhandensein von Grundstücksgrenzen überschreitenden Leitungen

Eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgende selbstständige Verpflichtung (hier: Versorgung des Nachbargrundstücks mit Wasser) ist mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine eng begrenzte Ausnahme und kann nur dann angenommen werden, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint (Bestätigung der st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12, NJW-RR 2013, 650). Das Vorhandensein von Leitungen, die Grundstücksgrenzen überschreiten und der Versorgung verschiedener Grundstücke dienen, begründet für sich genommen keine zwischen den Grundstückseigentümern bestehende Rechtsgemeinschaft.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Oktober 2017 aufgehoben.