OLG Bamberg - Beschluss vom 12.11.2013
3 Ss OWi 1304/13
Normen:
StVG § 24 I; StVG § 25 I 1; BKatV 3 IVa 1; StVG § 4 II 2; BKat Nr. 11.3.4 Tabelle 1c;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 58

Annahme einer vorsätzlichen Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung allein aufgrund mehrerer zuvor begangener gleichgelagerter Verstöße ist unzureichend

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1304/13

DRsp Nr. 2013/25781

Annahme einer vorsätzlichen Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung allein aufgrund mehrerer zuvor begangener gleichgelagerter Verstöße ist unzureichend

Die Verurteilung wegen einer (bedingt) vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darf nicht ausschließlich mit der verkehrsrechtlichen Vorahndungssituation des Betroffenen begründet werden. Erforderlich sind darüber hinaus vielmehr wenigstens ergänzende Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie im Einzelfall gegebenenfalls zu weiteren indiziell beweisrelevanten Umständen.

Normenkette:

StVG § 24 I; StVG § 25 I 1; BKatV 3 IVa 1; StVG § 4 II 2; BKat Nr. 11.3.4 Tabelle 1c;

[Tatbestand]

Zum Sachverhalt:

Das AG hat den Betr. wegen vorsätzlicher Überschreitung der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h zu einer Geldbuße von 160 € verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 IIa 1 StVG wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes (§ 25 I 1 2. Alt. StVG) außerhalb eines Regelfalls i.S.v. § 4 II 2 BKatV verhängt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zu einer Abänderung der Schuldform durch das OLG.

Aus den Gründen